Der Franchise-Vertrag
Checkliste: Abschluss des Franchise-Vertrages
1. Franchise-Geber
Informieren Sie sich, wer sich hinter dem
regelmäßig als juristische Person auftretenden Franchise-Geber verbirgt. Dazu können Sie bei den zuständigen Gerichten das
Handelsregister einsehen, um bei den juristischen Personen die Gesellschafter des Franchise-Gebers ermitteln zu können. In den
dazu gehörigen Registerakten können Sie die
Jahresabschlüsse und Bilanzen des Franchise-Gebers einsehen.
Durch
Internetrecherchen können zusätzliche Informationen über den Franchise-Geber gesammelt werden, bspw.
wie viele Mitarbeiter in der System-Zentrale beschäftigt werden und
wie viele Franchise-Nehmer das gesamte Franchise-System aufweist. Daneben sollte man auch versuchen,
Kontakt mit bereits tätigen Franchise-Nehmern herzustellen, wobei diese - teilweise aus Konkurrenzdenken, teilweise aus vertraglichen Schweigepflichten, die mit Vertragsstrafe bewährt sind - oftmals keine substantiellen Informationen überreichen (können). Bei vom Franchise-Geber vorgestellten (Muster-)Franchise-Nehmern sind die Informationen mit zusätzlicher Vorsicht zu beachten.
Weitere Informationen erhalten Sie zusätzlich über den
Deutschen Franchise Nehmer Verband e.V. (DFNV), der seit Herbst 2004 Franchise-Gebern in einem freiwilligen Verfahren Prüfsiegel für Franchise-Systeme erteilt. De
m Prüfsiegel liegen stichprobenartige Überprüfungen, der vorvertraglichen Aufklärung, der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung zugrunde. Die Internetpräsenz des DNFV finden Sie unter
www.dfnv.de. Der DFNV unterhält auch eine Vielzahl an Regionalgeschäftsstellen, die Ihnen ebenfalls mit Ratschlägen zur Seite stehen können.
2. Franchise-System
Lassen Sie sich vom Franchise-Geber ausführlich da
s Konzept und die Wirkungsweise des Franchise-Systems erklären. Nur wenn Sie von der
Werthaltigkeit des Systems überzeugt sind, werden Sie auch als Mitglied des Systems Erfolg haben. Informieren Sie sich, ob das
Konzept des Franchise-Gebers rechtlich geschützt ist. Für ein seriöses Franchise-System sollte das
Vorhandensein von Schutzrechten grundsätzlich selbstverständlich sein. Unabhängig von der Außenwirkung des Systems ist die rechtliche Absicherung der Schutzrechte grundsätzlich Zeichen für die erreichte Qualität des Systems. Ob Schutzrechte für das Franchise-System, für das Sie sich interessieren, bestehen, können Sie leicht über die
Internetpräsenz des Deutschen Marken- und Patentamtes in München (
www.dpma.de) ermitteln.
3. Investitionen
Ermitteln Sie
vor Eintritt die Investitionen, die Sie im Zusammenhang mit der Errichtung der Franchise-Filiale erbringen müssen. Verschaffen Sie sich einen Überblick, a
b welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen sich die getätigten Aufwendungen amortisieren können. Hierzu sollte nicht nur auf ein Zusammenwirken mit dem Franchise-Geber im Rahmen seiner vorvertraglicher Aufklärungspflichten hingewirkt, sondern auch ein unabhängiger, sachverständiger Rat eingeholt werden. Ihre IHK vor Ort gibt Informationen für Existenzgründer, die Sie nutzen sollten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Sie für Ihren Start
Fremdfinanzierung benötigen sollten. Außerdem sollten fü
r den Fall des wirtschaftlichen Scheiterns bereits vor Einstieg in das Franchise-System
alternative Pläne und Lösungswege vorbereitet werden. In rechtlicher Hinsicht stellt sich hier die Frage nach der
Laufzeit und den Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.4. Standortanalyse
Ob der Franchise-Geber zur Erteilung einer
Standortanalyse im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet ist, ist strittig. Auch wenn der Franchise-Geber diese nicht erteilt, sollte vor Abschluss des Franchise-Vertrages auf das Vorliegen
einer sorgfältig erstellten Standortanalyse geachtet werden, um die Rentabilität des angestrebten Franchise-Betriebes umfassend überprüfen zu können.
Zu den relevanten Eckdaten der Standortanalyse gehören Bevölkerungsstruktur und -zahl, Kundenpotential, Lage des Franchise-Outlets, bestehende Konkurrenzbetriebe sowie sonstige Vor- und Nachteile des vorgeschlagenen Standortes. Erstellen Sie aus Kostengründen diese Analyse selbst, sollten Sie sich im Rahmen der erforderlichen Recherchen auch mit Ihrer Industrie- und Handelskammer vor Ort in Verbindung setzen.
5. Handbuch
Regelmäßig erhält der Franchise-Nehmer ein
Handbuch, in dem eine allgemeine Beschreibung des Franchise-Systems, alle für das Betreiben des Franchise-Geschäfts notwendigen Richtlinien und Empfehlungen sowie das das Franchise-System kennzeichnende Know-how enthalten sind. Ein Handbuch ist aber nicht zwingend notwendig für das Vorliegen eines Franchise-Verhältnisses.
Ob die im Handbuch niedergelegten Grundsätze
Vertragsbestandteil und damit zu Rechten und Pflichten des Franchise-Nehmers geworden sind, ist bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung im Franchise-Vertrag eine Frage der Auslegung des Vertrages. Die allgemein übliche Erwähnung in der Präambel sollte für eine vertragliche Einbeziehung noch nicht ausreichen.
Da das Handbuch als w
esentlicher Grundpfeiler meist die Geschäftsidee und das Wesen und Wirken des gesamten Franchise-Systems beschreibt, sollten Sie das
Franchise-Handbuch einer genauen Überprüfung unterziehen. Dies fängt schon oftmals bei
formalen Gesichtspunkten an. Weist das Handbuch bereits hier Mängel auf, können wir aus unserer anwaltlichen Praxis auch zu äußerster Vorsicht bezüglich der Inhalte des Handbuches raten. Es empfiehlt sich insoweit in jedem Fall, R
ücksprache mit einem Unternehmensberater oder Ihrer IHK vor Ort hinsichtlich der Tragfähigkeit des Konzepts zu halten.
6. Gestaltung des Franchise-Vertrages
Im Rahmen des Franchise-Vertrages verdienen ganz besonders folgende Vorschriften Ihr Augenmerk:
a. Rechtliche Stellung als Franchise-NehmerVon wichtiger Bedeutung ist zunächst, ob Ihnen im Franchise-Vertrag eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, in welcher Rechtsform Sie das Franchise-Outlet betreiben dürfen. In vielen Franchise-Verträgen ist vorgesehen, dass der Franchise-Nehmer den Franchise-Betrieb als Einzelkaufmann und nicht in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH) zu betreiben hat.
Dies ist für den Franchise-Nehmer mit einem erhöhten Risiko verbunden. Denn die Franchise-Geber, die ihrerseits regelmäßig als Kapitalgesellschaften auftreten, sichern sich damit eine persönliche Inanspruchnahme ihrer Franchise-Nehmer für die entstandenen Verbindlichkeiten. Franchise-Nehmer sollten sich hier im Klaren sein, dass im Falle des Scheiterns ihres Franchise-Betriebes ihr persönliches Hab und Gut für angehäufte Schulden aus der Franchise-Tätigkeit einsetzen zu müssen.
b. Franchise-Gebühren
Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche
Zahlungen auf Sie bei Eintritt und auch während des Franchise-Vertrages zukommen. Aus Bezugsverpflichtungen können sich
mittelbar Zahlungspflichten ergeben, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Seriöse Franchise-Systeme gestalten die
laufenden Franchise-Gebühren in Abhängigkeit zu dem erzielten Umsatz des Unternehmers aus. In jedem Fall sollten Sie, wenn dem nicht so sein sollte, auf eine entsprechende Regelung drängen, da umsatzunabhängige laufende Franchise-Gebühren regelmäßig von Anfang an eine große Belastung des Franchise-Nehmers darstellen.
c. LaufzeitDie Vertragslaufzeit ist einer der
wesentlichsten Faktoren des Franchise-Vertrages. Regelmäßig liegen befristete Franchise-Verträge mit einer Laufzeit von drei bis sieben Jahren von vor, die während dieser Laufzeit
nur in Ausnahmefällen und bei Vertragspflichtverletzungen außerordentlich gekündigt werden können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten des Franchise-Nehmers, sofern sie nicht auf Pflichtverletzungen des Franchise-Gebers beruhen, regelmäßig keinen derartigen Grund darstellen.
Im Gegenzug dazu, kann sich eine Befristung nicht nur als Bürde, sondern bei Ablauf der Befristung
auch als nachteilig darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Franchise-Nehmer unter großem persönlichem Einsatz eine
gewinnträchtige Franchise-Filiale aufgebaut hat, die in ihrem Umsatz die System-Zentrale des Franchise-Gebers sogar übertrifft. Oftmals nutzen d
ie Franchise-Geber die Befristung zum Selbsteintritt in die Franchise-Filiale, indem dem Franchise-Nehmer eine Verlängerung des abgelaufenen Franchise-Vertrages nicht angeboten wird. Sie sollten sich daher im Vertrag ein
einseitiges Optionsrecht einräumen lassen, den Franchise-Vertrag durch eine einseitige Erklärung verlängern zu können. Beruht der Erfolg des Franchise-Systems dagegen nicht auf dem Know-how und dem System des Franchise-Gebers, sollte eine Fortführung des Geschäftsbetriebs auch außerhalb der Systemzentrale möglich sein. In diesem Zusammenhang stellt sich auch regelmäßig die
Frage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
d. Vertragsgebiet / GebietsschutzUntersuchen Sie den Vertrag, ob Ihnen ein
Vertragsgebiet unter Ausschluss konkurrierender Franchise-Nehmer bzw. des Franchise-Gebers zugewiesen ist. Sofern der Vertrag eine derartige Klausel nicht vorsieht, sollten Sie darauf hinwirken, um zu verhindern, dass in Ihrer unmittelbaren Nähe weitere konkurrierende Franchise-Outlets des Systems durch den Franchise-Geber installiert werden können. Umgekehrt müssen Sie sich einen Überblick verschaffen, ob Ihnen Grenzen für den Absatz des zu vertreibenden Produktes bzw. der zu vertreibenden Dienstleistung gesetzt sind.
e. Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen einer BeendigungInformieren Sie sich über die
Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis bei einem Scheitern vorzeitig zu beenden. Sinnvoll erscheint für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht des Franchise-Nehmers, wobei dies jedoch in den vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Franchise-Geber regelmäßig schwer durchsetzbar sein dürfte.
In der Praxis entstehen auch immer wieder im Hinblick auf den Umfang der Rechte und Pflichten nach Vertragsbeendigung Streit. Selbstverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass ein
Franchise-Nehmer nicht mehr berechtigt ist, nach Ablauf des Vertrages das
Know-how des Franchise-Gebers sowie die Schutz- und Markenrechte zu benutzen. Auch die Pflicht zur
Übertragung des Kundenstammes auf den Franchise-Geber oder einen nachfolgenden Franchise-Nehmer ist in den Franchise-Verträgen oftmals geregelt. Zieht der Franchise-Geber auf diese Weise Vorteile aus der Tätigkeit des Franchise-Nehmers, steht ihm nach unserer Ansicht wie einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu, es sei denn, der Franchise-Geber hat ihm berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt.
Wichtig ist hier auch, ob ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Darüber müssen Sie sich
unbedingt informieren. Ist ein Franchise-Nehmer viele Jahre lang in einer Branche tätig, wird ihn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei erworbenen Kenntnissen und Erfolg in der Branche schwer treffen. Ein schwacher Trost dürfte hier als Gegenleistung für ein Wettbewerbsverbot
eine Karenzentschädigung entsprechend § 90a HGB sein, der dem Franchise-Nehmer nach wohl überwiegender Auffassung zugebilligt wird. In diesem Zusammen¬hang darf darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich der Zulässigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ganz erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Ist ein Wettbewerbsverbot in dem Ihnen vorliegenden Franchise-Vertrag gegeben, sollten Sie dazu anwaltlichen Rat einholen.