Franchise-Vertrag, Inhalt des Franchise-Vertrages, Form des Franchise-Vertrages
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Der Franchise-Vertrag

Form und typischer Inhalt des Franchise-Vertrages

Form des Vertrages
Ein Franchise-Vertrag kann zunächst grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Allein Franchise-Verträge mit Ausschließlichkeitsbindungen, die vor dem 01.01.1999 abgeschlossen wurden, hatten das Schriftformgebot des § 34 GWB a. F. zu beachten.
Da eine Schriftform sich aber bereits aus Beweisgründen empfiehlt, werden in der Praxis Franchise-Verträge grundsätzlich nur schriftlich abgeschlossen.

In rechtlicher Hinsicht besteht ein Schriftformerfordernis heute dann, wenn der Franchise-Vertrag eine Bezugsverpflichtung, also eine Pflicht des Franchise-Nehmers, bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen beim Franchise-Geber oder bei einem von ihm benannten Dritten zu beziehen, beinhaltet und der Franchise-Nehmer ein Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB ist (§ 505 Abs. 2 S. 1 BGB) ist.I

st das Schriftformerfordernis in diesem Fall nicht eingehalten, ist der Franchise-Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig, so dass das Franchise-Verhältnis auf Verlangen einer Partei rückabzuwickeln ist.

Darüber hinaus haben das Kammergericht in Berlin (Urteil vom 11.02.1993, Az: 2 W 706/93, n. v.) und das Landgericht München I (Urteil vom 22.03.1990 Az.: 25 O 15867/98, n. v.) entschieden, dass unter das Schriftformerfordernis alle vertragswesentlichen Punkte fallen. Ein Mangel der Schriftform besteht nach diesen beiden Urteil auch dann, wenn in dem Franchise-Vertrag nicht der konkrete Standort des Franchise-Nehmers angegeben ist. Ob diese Rechtsprechung auch heute noch aufrecht zu erhalten ist, ist in der Literatur strittig.

Typischer Inhalt des Franchise-Vertrages
Beim Franchising als Vertriebs- und Absatzkonzept, bei dem der Franchise-Geber selbstständigen Franchise-Nehmern gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr und Zahlung laufender Franchise-Gebühren ihre Marke, ihr Know-how und ihre Waren bzw. Dienstleitungen zur Verfügung stellen und gleichzeitig zum einheitlichen Außenauftritt aller Franchise-Nehmer und damit des gesamten Franchise-Systems eine verbindliche Ausstattung des Franchise-Betriebes (Geschäftslokal) und sonstige Weisungen vorgeben, umfasst der Regelungsgehalt des zugrunde liegenden Franchise-Vertrages in der Regel folgende Punkte:
  • Gegenstand des Franchisings (Produkt, Dienstleistung etc.)
  • Pflichten des Franchise-Nehmers
  • Modalitäten zur Errichtung und Führung des Franchise-Betriebes
  • Pflichten des Franchise-Gebers
  • Rentabilität des Franchise-Outlets
  • Ausbildung des Franchise-Nehmers
  • Werbung
  • Schutzrechte des Franchise-Gebers
  • Warenlieferungen durch den Franchise-Geber
  • Haftung und Versicherung
  • Preisbildung
  • Franchise-Gebühren
  • Vertraulichkeit und Geheimhaltung
  • Abwerbeverbot
  • Dauer des Vertrages
  • Kündigung und Beendigung des Franchise-Vertrages
  • (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote
  • Veräußerung des Betriebes
  •  Salvatorische Klausel
  •  Schiedsgericht


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