Vertragsende
Kündigung des Franchise-Vertrages
Grundsätzlich sind die Franchise-Verträge auf eine bestimmte Dauer geschlossen. Dennoch können Gründe auftreten, das Franchise-Verhältnis
vorzeitig beenden zu wollen. Hierbei ist zum einen zwischen der
ordentlichen und der
außerordentlichen Kündigung und zum anderen zwischen dem
Kündigungsrecht des
Franchise-Gebers und des
Franchise-Nehmers zu unterscheiden.
Ordentliche KündigungIn der Regel enden Franchise-Verträge nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Soweit ein Franchise-Vertrag - was in der Praxis sehr selten ist - auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, steht das
Recht der ordentlichen Kündigung beiden Vertragsparteien zu und bedarf keines besonderen Grundes. Die
Kündigungsfristen richten sich nach den Regelungen des Franchise-Vertrages, wobei in Anlehnung an die Regelung des § 89 HGB für Handelsvertreter von einer Kündigungsfrist von einem Monat im ersten Vertragsjahr, von zwei Monaten im zweiten Vertragsjahr, von drei Monaten vom dritten bis zum fünften Vertragsjahr und von sechs Monaten ab dem sechsten Vertragsjahr auszugehen ist.
Ist im Franchise-Vertrag eine
feste Laufzeit vereinbart, ist jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen eine
ordentliche Kündigung ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes
nicht möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes, z. B. ein Sonderkündigungsrecht und die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, vereinbart haben.
Da in der Praxis regelmäßig Franchise-Verträge mit fester Laufzeit abgeschlossen werden, ist die außerordentliche Kündigung aufgrund wichtigen Grundes daher von weitaus größerer Relevanz.
Außerordentliche KündigungGemäß § 314 BGB kann jeder Vertragsteil einen Franchise-Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Soweit aus bestimmten Gründen eine Beendigung mit einer bestimmten Kündigungsfrist erklärt wird, wird von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gesprochen.
Ein
wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt nach § 314 Abs. 1 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Neben dem Vorliegen eines derartigen wichtigen Grundes ist zu beachten, dass nach § 314 Abs. 2 BGB eine
Kündigung eine sog.
ultima ratio (letztes Mittel) darstellt und im Falle der Verletzung von Vertragspflichten der Gegenseite erst dann erfolgen darf, wenn zuvor erfolglos eine Abmahnung ausgesprochen worden ist (§ 314 Abs.2 BGB).
Im Rahmen des Vorliegens eines wichtigen Grundes, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, muss nach obiger Definition eine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden, in die auch die Restlaufzeit des Franchise-Vertrages und das eigene Verhalten des kündigenden Vertragspartners Eingang finden. Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist damit in der Praxis regelmäßig mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden, die erst durch den Abschluss meist unumgänglicher gerichtlicher Verfahren beseitigt werden.
In der Praxis kommen als Gründe für eine außerordentliche Kündigung je nach Vertragsseite in Betracht:
Außerordentliche Kündigungsgründe aus Sicht des Franchise-Nehmers
- Verletzung des exklusiven Gebietsschutzes
- Verkleinerung des vereinbarten Vertragsgebietes
- Täuschung über wesentliche Vertragsgrundlagen, wie die Rentabilität des Standortes
- Direktlieferung des Franchise-Gebers in das Vertragsgebiet
- Nichtbelieferung mit den franchisetypischen Leistungen/ Waren
- fortgesetzte Belieferung mit mangelhaften Vertragsprodukten
- fehlende Rentabilität des Standortes, die bei Fortsetzung der Tätigkeit zum wirtschaftlichen Ruin des Franchise-Nehmers führen würde
Außerordentliche Kündigungsgründe aus Sicht des Franchise-Gebers
- Nachhaltige Verstöße des Franchise-Nehmers gegen die Richtlinien des Franchise-Systems
- Konkurrenztätigkeit des Franchise-Nehmers
- Verstöße des Franchise-Nehmers gegen die Berichts- und Informationspflichten
- Meldung falscher Umsätze und dadurch Abführung geringerer Franchise-Gebühren
- Nichtzahlung oder verspäte Zahlung der Franchise-Gebühren
- Insolvenz- oder Vermögenslosigkeit des Franchise-Nehmers
- üble Nachrede durch den Franchise-Nehmer
Als
wichtigster Kündigungsgrund aus der Sicht des Franchise-Gebers erweist sich
in der Praxis die Nichtzahlung der laufenden Franchise-Gebühren oder Werbegebühren. In einem viel beachteten Urteil vom 21.11.1997 hat das Kammergericht für das Franchise-System "Burger King" festgestellt, dass nicht jede Nicht- oder Spätzahlung (Zahlungsverzug seitens des Franchise-Nehmers) eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Erforderlich ist ein Zahlungsverzug von einem größeren Zeitraum, wobei Einzelheiten strittig sind.
Diskutiert werden Zeiträume von
sechs bis zwölf Wochen. Das Kammergericht musste die Frage letztlich nicht entscheiden, da im Franchise-Vertrag ein Verzug von nur zehn Tagen bei gleichzeitiger Vertragslaufzeit von 20 Jahren vorgesehen war, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigte. Das Kammergericht erklärte daher die Kündigung des Franchise-Gebers für unwirksam.
Bei der
Beurteilung der
Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges sollte auch die Höhe der offenen Zahlungen eine Rolle spielen. Rückstände von geringer Höhe sollten nur im Ausnahmefalle zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Bestehen Schlecht- oder Nichtleistungen des Franchise-Gebers und hat der Franchise-Nehmer aus diesem Grunde anteilig in entsprechender Höhe die Zahlungen der Franchise-Gebühren gekürzt, besteht bereits kein Zahlungsverzug des Franchise-Nehmers, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein
Schadensersatzanspruch für den Kündigenden besteht, wenn der Vertragspartner durch eine Pflichtverletzung Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung gegeben hat und das Franchise-Verhältnis aus diesem Grunde zu Recht beendet worden ist. Der Schaden besteht aus Sicht des Franchise-Gebers regelmäßig in den ent¬gangenen Franchise-Gebühren bis zum Ablauf des Vertrages, wobei sich der Franchise-Geber ersparte Aufwendungen schadensmindernd anrechnen lassen muss.
Bedeutung nachvertragliche Treuepflichten
Zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer bestehen auch nach Beendigung des Franchise-Verhältnisses
nachvertragliche Pflichten, insbesondere Treuepflichten, die sich aus der vorangegangenen partnerschaftlichen Zusammenarbeit beider Vertragsparteien ergeben. Es entsteht damit nach Ablauf des Franchise-Vertrages ein nachvertragliches Schuldverhältnis mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten.
Grundsätzlich sind beide Parteien in diesem Rahmen verpflichtet, die jeweils andere Partei in zumutbarer Weise vor vermeidbaren Schäden nach Vertragsende zu bewahren und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu ermöglichen. Dies bedeutet im Einzelnen:
Übt der Franchise-Nehmer
nach Beendigung des Franchise-Vertrages eine andere Tätigkeit oder eine Konkurrenztätigkeit aus, darf er weder gezielt Mitarbeiter des Franchise-Gebers abwerben noch geheime Kenntnisse über den ehemaligen Vertragspartner oder über franchisespezifisches Know-hows ausnutzen. Soweit er seinen ehemals als Franchise-Nehmer geführten Betrieb weiter fortführt, hat er darauf zu achten, dass er die
Schutzrechte des Franchise-Gebers beachtet und
keine Verwechslungsgefahr mit dem Franchise-System seines ehemaligen Franchise-Gebers besteht.
Aus Sicht des Franchise-Nehmers besteht gegenüber dem Franchise-Geber nach herrschender Ansicht in der Literatur der Anspruch, dass der Franchise-Geber das beim Franchise-Nehmer vorhandene Warenlager gegen Rückzahlung des Einkaufspreises zurücknimmt. Obwohl Einzelheiten hier streitig sind, sollte diese
Rücknahmepflicht vertraglich ausgeschlossen werden können, wenn der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer das Recht zum Absatz des noch vorhandenen Warenlagers auch nach Vertragsbeendigung einräumt und die Fortsetzung der Absatztätigkeit des Franchise-Nehmers auch nicht auf andere Art und Weise unmöglich oder erschwert wird.
Ob der Franchise-Geber
Abzüge von dem Einkaufspreis bei Rücknahme des noch vorhandenen Warenlagers machen darf, ist bislang nicht hinreichend geklärt. Teilweise wird es in der Literatur als zulässig angesehen, dass der Franchise-Geber lediglich zur Zahlung von 50 Prozent des Einkaufspreises verpflichtet ist. Nach wohl herrschender Ansicht dürfen gegenüber Abzüge nur dann gemacht werden, wenn die Wiederverkäuflichkeit der Ware erheblich eingeschränkt ist.
Auf der Grundlage nachvertraglicher Treuepflichten kann der Franchise-Nehmer gegebenenfalls auch die Lieferung von Ersatzteilen und besonderem Zubehör nach Vertragsbeendigung vom Franchise-Geber verlangen, wenn seine Kunden Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend machen (Giesler, Praxishandbuch Franchising, § 4, Rn. 444).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich auch die Verletzung nachvertraglicher Pflichten Schadensersatzansprüche auslösen kann.