Unterlassungs- und Herausgabeansprüche, Ausgleichsansprüche des Franchise-Nehmers
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Vertragsende

Unterlassungs- und Herausgabeansprüche

Franchise-Verträge regeln meist ausführlich nachvertragliche Unterlassungs- und Herausgabeansprüche des Franchise-Nehmers. 
Den Franchise-Nehmer trifft insbesondere die Pflicht, die Vertragsrechte und sonstigen Schutzrechte (z. B. Marken, Patente, etc.) des Franchise-Gebers nicht mehr zu nutzen und bei Fortführung seines Betriebes eine Verwechslungsgefahr mit dem Franchise-Geber zu vermeiden. Alte Einträge in Telefonbüchern, sonstige Verzeichnissen, Internetdomains und E-Mail-Adressen sind zu löschen oder entsprechend zu ändern.

Wird dies vom Franchise-Nehmer nicht beachtet, besteht die Gefahr, wegen unberechtigter Markennutzung kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder sogar per einstweiliger Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Nach Maßgabe des Franchise-Vertrages sind sämtliche Gegenstände herauszugeben, die von dem Franchise-Geber aus Anlass der Franchise-Tätigkeit übergeben worden sind, soweit nicht vereinbarungsgemäß das Eigentum an den Gegenständen auf den Franchise-Nehmer endgültig übergegangen ist.

Des Weiteren hat der Franchise-Nehmer nach Vertragsbeendigung dafür Sorge zu tragen, dass das geheime Know-how des Franchise-Gebers nicht mehr genutzt wird, wobei jedoch auch hier die Regelungen in Franchise-Verträgen in rechtlicher Hinsicht oftmals zu unbestimmt sind, da nicht festgestellt werden kann, was genau zum Know-how des Franchise-Gebers und was nur zum jedermann zugänglichen Allgemeinwissen gehört. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Know-how nicht ausführlich im Franchise-Vertrag oder sonstigen Unterlagen dokumentiert ist.

Auch soweit der Franchise-Vertrag nicht alle Einzelheiten dieser Unterlassungs- und Herausgabeansprüche regelt, ergeben sich diese dem Grunde nach aus allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder als vertragsimmanente (ungeschriebene) Pflichten.

Ausgleichsansprüche des Franchise-Nehmers

Nach Ablauf des befristeten Franchise-Vertrages besteht ohne anders lautende Regelung im Franchise-Vertrag kein Anspruch des Franchise-Nehmers auf den Abschluss eines neuen Franchise-Vertrages oder die Verlängerung des bisherigen Franchise-Vertrages.

Auch wenn Franchise-Geber naturgemäß daran interessiert sind, einen erfolgreich aufgebauten Standort weiterhin für das Franchise-System zu nutzen, kann der Erfolg eines Franchise-Nehmer-Betriebes kann gerade auch die Motivation sein, das Franchise-Verhältnis zu beenden, um den gewinnträchtigen Franchise-Betrieb selbst oder durch einen anderen Dritten zu übernehmen.

Franchise-Verträge sehen daher oftmals ein Recht zur Übernahme des Standortes für den Franchise-Geber vor, verbunden mit der Pflicht des Franchise-Nehmers, seinen Kundenstamm zu übertragen. Eine derartige Regelung, über die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wird in der Franchiseliteratur grundsätzlich als wirksam erachtet (Metzlaff, Praxishandbuch Franchising, § 8, Rn. 405).

Folgt man dem, ist nach diesseitiger Auffassung jedoch zwingend dem Franchise-Nehmer entsprechend der für Handelsvertreter geltenden Vorschrift des § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch für den von ihm gewonnenen Kundenstamm einzuräumen, der für den Franchise-Nehmer die Nachteile des Verlustes künftiger Einnahmen und aus Sicht des Franchise-Gebers die Vorteile aus dem übertragenen Kundenstamm zu kompensieren hat.

Auch der Bundesgerichtshof hat in seinen "Benetton-Entscheidungen" angedeutet, dass jedenfalls dann nach § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch für Franchise-Nehmer in Betracht komme, wenn vertraglich eine Verpflichtung vorgesehen ist, den aufgebauten Kundenstamm zu übertragen (BGH, NJW 1997, S. 3304, 3308, 3309, "Benetton 1"; NJW 1997, S. 3309, 3311, "Benetton 2"). Ob in diesem Zusammenhang auch ein tatsächliches Verbleiben des Kundenstammes des Franchise-Nehmers beim Franchise-Geber ohne vertragliche Regelung eine entsprechende Anwendung von § 89 b HGB rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich offen gelassen.

Nach diesseitiger Auffassung ist dies jedoch zu bejahen, zumal der tatsächliche Übergang des Kundenstammes vom Franchise-Geber bereits durch die Ausgestaltung des Systems und die Übernahme des Standortes bewirkt werden kann. Im Einzelfall sollte hier anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden.
Die Höhe des Ausgleichsanspruches ist entsprechend § 89b Abs. 2 HGB durch den - nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechneten -Jahresgewinn begrenzt. Soweit Franchise-Geber darüber hinaus einwenden, dass bei der Berechnung anspruchsmindernd die Sogwirkung der Marke des Franchise-Gebers berücksichtigt werden müsse, ist dies nicht überzeugend, da der Franchise-Nehmer bereits Franchise-Gebühren für diese Markennutzung bezahlt.

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