Vertragsende
Vertragsbeendigung
Üblicherweise werden Franchise-Verträge für eine bestimmte Dauer
befristet abgeschlossen. In der Praxis sind hier regelmäßig
Laufzeiten von drei bis sieben Jahren anzutreffen. Mit Ablauf der vereinbarten Dauer endet der Franchise-Vertrag mangels anderweitiger vertraglicher Regelung automatisch, ohne dass es einer zusätzlichen Kündigungserklärung bedarf.
Sofern keine anderweitige Vereinbarung im Franchise-Vertrag aufgenommen worden ist, kann der Franchise-Vertrag bei einer derartigen Befristung
nicht durch ordentliche Kündigung
vorzeitig beendet werden. Eine
Befristung schließt grundsätzlich eine
ordentliche Kündigung aus.
Eine
einvernehmliche Aufhebung des Franchise-Vertrages ist dagegen
jederzeit möglich. Franchise-Nehmer sollten hier jedoch darauf achten, insbesondere dann, wenn sich ihre Investitionen nicht amortisiert haben, dass sie sich durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht möglicher (Schadensersatz-) Ansprüche gegen den Franchise-Geber entheben.
Eine vorzeitige Beendigung des Franchise-Vertrages kann sich zudem aufgrund anderer Umstände ergeben. Hier sind insbesondere zu nennen:
- Anfechtung, z.B. wegen arglistiger Täuschung,
- Außerordentliche Kündigung, z.B. wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (nach Abmahnung), Zahlungsunfähigkeit einer Franchise-Vertragspartei, Antrag auf Öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Franchise-Vertragspartei, krankheitsbedingte Unfähigkeit des Franchise-Nehmers, den Franchise-Betrieb zu leiten,
- Ausübung eines bestehenden Widerrufrechtes,
- Beendigung als Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
Abwicklung ordentlich beendeter Franchise-Verträge
Nach einer ordentlichen Beendigung des Franchise-Verhältnisses, z. B. durch Ablauf, Vertragsaufhebung oder ordentliche Kündigung, sind folgende
Verpflichtungen auf Seiten des
Franchise-Nehmers zu beachten:
- Pflicht zur Einstellung der Nutzung der Schutzrechte des Franchise-Gebers
- Pflicht zur Herausgabe überlassener Gegenstände und Unterlagen des Franchise-Gebers nach Maßgabe des Franchise-Vertrages
- Pflicht zur Geheimhaltung, insbesondere hinsichtlich des spezifischen franchise-typischen Know-hows
- Pflicht, Wettbewerb zu unterlassen, soweit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist
Auf Seiten eines
Franchise-Gebers sind folgende
Verpflichtungen zu beachten:
- Pflicht des Franchise-Gebers zur Rücknahme des Warenlagers (streitig)
- Beachtung der nachvertraglichen Treuepflichten, woraus sich die Pflicht zur Mitwirkung einer partnerschaftlichen Abwicklung ergibt (z. B. Räumungsverkauf, etc.)
- Pflicht, den Franchise-Nehmer nicht weiter als Partner des Franchise-Systems zu führen
- Pflicht des Franchise-Gebers zur Zahlung eines billigen Ausgleiches für die ihm verbleibenden Vorteile aus dem vom Franchise-Nehmer aufgebauten Kundenstamm nach § 89b HGB (Einzelheiten streitig)
- Pflicht, eine Karenzentschädigung zu zahlen, soweit dem Franchise-Nehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt worden ist (§ 90a Abs. 1 S. 3 HGB analog)