Beendigung des Franchise-Vertrages, Abwicklung ordentlich beendeter Franchise-Verträge
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Vertragsende

Vertragsbeendigung

Üblicherweise werden Franchise-Verträge für eine bestimmte Dauer befristet abgeschlossen. In der Praxis sind hier regelmäßig Laufzeiten von drei bis sieben Jahren anzutreffen. Mit Ablauf der vereinbarten Dauer endet der Franchise-Vertrag mangels anderweitiger vertraglicher Regelung automatisch, ohne dass es einer zusätzlichen Kündigungserklärung bedarf.
Sofern keine anderweitige Vereinbarung im Franchise-Vertrag aufgenommen worden ist, kann der Franchise-Vertrag bei einer derartigen Befristung nicht durch ordentliche Kündigung vorzeitig beendet werden. Eine Befristung schließt grundsätzlich eine ordentliche Kündigung aus.

Eine einvernehmliche Aufhebung des Franchise-Vertrages ist dagegen jederzeit möglich. Franchise-Nehmer sollten hier jedoch darauf achten, insbesondere dann, wenn sich ihre Investitionen nicht amortisiert haben, dass sie sich durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht möglicher (Schadensersatz-) Ansprüche gegen den Franchise-Geber entheben.

Eine vorzeitige Beendigung des Franchise-Vertrages kann sich zudem aufgrund anderer Umstände ergeben. Hier sind insbesondere zu nennen:
  • Anfechtung, z.B. wegen arglistiger Täuschung,
  • Außerordentliche Kündigung, z.B. wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (nach Abmahnung), Zahlungsunfähigkeit einer Franchise-Vertragspartei, Antrag auf Öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Franchise-Vertragspartei, krankheitsbedingte Unfähigkeit des Franchise-Nehmers, den Franchise-Betrieb zu leiten,
  • Ausübung eines bestehenden Widerrufrechtes,
  • Beendigung als Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

Abwicklung ordentlich beendeter Franchise-Verträge

Nach einer ordentlichen Beendigung des Franchise-Verhältnisses, z. B. durch Ablauf, Vertragsaufhebung oder ordentliche Kündigung, sind folgende Verpflichtungen auf Seiten des Franchise-Nehmers zu beachten:
  • Pflicht zur Einstellung der Nutzung der Schutzrechte des Franchise-Gebers
  • Pflicht zur Herausgabe überlassener Gegenstände und Unterlagen des Franchise-Gebers nach Maßgabe des Franchise-Vertrages
  • Pflicht zur Geheimhaltung, insbesondere hinsichtlich des spezifischen franchise-typischen Know-hows
  • Pflicht, Wettbewerb zu unterlassen, soweit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist

Auf Seiten eines Franchise-Gebers sind folgende Verpflichtungen zu beachten:
  • Pflicht des Franchise-Gebers zur Rücknahme des Warenlagers (streitig)
  • Beachtung der nachvertraglichen Treuepflichten, woraus sich die Pflicht zur Mitwirkung einer partnerschaftlichen Abwicklung ergibt (z. B. Räumungsverkauf, etc.)
  • Pflicht, den Franchise-Nehmer nicht weiter als Partner des Franchise-Systems zu führen
  • Pflicht des Franchise-Gebers zur Zahlung eines billigen Ausgleiches für die ihm verbleibenden Vorteile aus dem vom Franchise-Nehmer aufgebauten Kundenstamm nach § 89b HGB (Einzelheiten streitig)
  • Pflicht, eine Karenzentschädigung zu zahlen, soweit dem Franchise-Nehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt worden ist (§ 90a Abs. 1 S. 3 HGB analog)


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