Unwirksamkeit des Franchise-Vertrages, Formverstoß, Sittenwidrigkeit, Anfechtung, Widerruf
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Der Franchise-Vertrag

Unwirksamkeit von Franchise-Verträgen

Die Unwirksamkeit von Franchise-Verträgen, mit der Folge eines Anspruches des Franchise-Nehmers auf Rückabwicklung, kann sich insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten ergeben:
Formverstoß
Unterliegt der Franchise-Vertrag wegen des Bestehens einer Bezugsverpflichtung des Franchise-Nehmers dem Verbraucherschutzrecht, bedarf der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 505 Abs. 2  BGB).

Bei Altverträgen (Abschluss vor dem 01.01.1999) kann sich das Schriftformerfordernis auch aus § 34 GWB a.F. ergeben. Ohne Wahrung der Schriftform ist der Franchise-Vertrag nichtig. Die Rechtsprechung hat in bestimmten Fällen Franchise-Verträge für nichtig erachtet, wenn in dem Vertrag die schriftliche Angabe des Standortes des Franchise-Nehmer-Outlets fehlt.

Sittenwidrigkeit
Sittenwidrige Vereinbarungen im Sinne des § 138 BGB führen ebenfalls zur Nichtigkeit des Franchise-Vertrags. Beispiele aus der Rechtsprechung sind:
  • Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (die vom Franchise-Nehmer erbrachte Leistung ist mehr als das Doppelte der Gegenleistung wert)
  • Knebelungsverträge (Verlust der Selbstbestimmung über wirtschaftliche Angelegenheiten)
  • Gründung eines Schneeballsystems
  • Täuschung oder Ausnutzung der Unerfahrenheit des Franchise-Nehmers (die Franchise hat kein wirtschaftlich tragfähiges Konzept und die Unerfahrenheit des Franchise-Nehmers wird ausgenutzt)
  • Übertriebene Eingriffs- und Kontrollbefugnisse des Franchise-Gebers

Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Franchise-Geber
Verletzt der Franchise-Geber gegenüber dem Franchise-Nehmer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten, sei es, indem er gegenüber dem Franchise-Nehmer wissentlich falsche Angaben macht, sei es, indem er die ungefragt von ihm zu offenbarenden Informationen nicht erteilt, kann der Franchise-Nehmer auf Verlangen so zu stellen sein, als ob er den Franchise-Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Franchise-Nehmer kann in diesem Fall nicht nur unter Abzug aller erlangten Vorteile (Einnahmen) Ersatz seiner getätigten Ausgaben, sondern auch Rückgängigmachung bzw. Beseitigung des Vertrages verlangen und den Franchise-Vertrag außerordentlich kündigen.

Anfechtung
Wird eine der Vertragsparteien bei Vertragsschluss arglistig getäuscht, berechtigt sie dies zur Anfechtung des Franchise-Vertrages mit der Folge einer rückwirkenden Nichtigkeit. Auch das Verschweigen von Tatsachen kann einer Täuschung gleichzustellen sein, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Im Franchise-Verhältnis liegen damit oftmals die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Franchise-Nehmers vor, wenn der Franchise-Geber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat.

Widerruf
Franchise-Verträge können gemäß § 355, 502, 507 BGB widerrufen werden, soweit sie eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb von Sachen enthalten und es sich bei dem Franchise-Nehmer um einen Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB  handelt. In diesem Fall hat der  Franchise-Nehmer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, das bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung durch den Franchise-Geber nicht erlischt mit der Folge, dass Franchise-Verträge auch noch zu einem erheblich späteren Zeitpunkt widerrufen werden können. Übt der Franchise-Nehmer sein Widerrufsrecht aus, hat der Franchise-Vertrag keinen Bestand mehr. Etwaig erbrachte Leistungen sind rückabzuwickeln.

Franchise-Nehmer als Arbeitnehmer
Ungeachtet der vielfältigen Formen des Franchising wählen Franchise-Geber mitunter den Typus des sog. "Subordinations-Franchising", bei dem der Franchise-Geber in recht autokratischer Weise den Franchise-Nehmer in ein Korsett von detaillierten Verpflichtungen zwingt, so dass diesem kaum unternehmerische Freiheit verbleibt. Begründet werden die unter Kündigungs- und Schadensersatzandrohungen erteilten Anweisungen und Richtlinien mit der Gleichförmigkeit der Franchise-Outlets, dem Auftreten als Quasi-Filiale der Franchisezentrale sowie der erfolgsentscheidenden "Corporate Identity" des gesamten Systems.

Die vertraglichen Eingriffsrechte in die rechtliche und wirtschaftliche Freiheit des Franchise-Nehmers gehen allerdings bisweilen so weit, dass die betreffenden Franchise-Nehmer in Wirklichkeit als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. So hat z. B. der Bundesgerichtshof die Franchise-Nehmer des Eismann-Systems in einer Entscheidung vom 04.11.1998 (BGH, BB 1999, S. 11) als arbeitnehmerähnliche Personen betrachtet, da ihnen die Tätigkeit im Eismann-Franchise-System keine unternehmerischen Erwerbschancen eröffnet hatten, die sie von einem Arbeitnehmer unterscheiden konnten.

Gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Person haben die Regelungen eines Franchise-Vertrages im Zweifel keinen Bestand.

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