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Franchise-Recht

A. Allgemeines

Gegenstand des Franchise-Verhältnisses zwischen dem Franchise-Geber und dem Franchise-Nehmer ist ein Vertriebs- bzw. Absatzkonzept des Franchise-Gebers, bei dem sich dieser eines Franchise-Nehmers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen bedient. Dabei betreibt der Franchise-Nehmer ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf eigene Rechnung und mit eigenem betriebswirtschaftlichem Risiko.

Der Franchise-Nehmer wird vom Franchise-Geber berechtigt und verpflichtet, gegen eine – meist umsatzabhängige – Gebühr Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines vom Franchise-Geber bestimmten Systems unter einheitlichem Außenauftritt zu vertreiben. Der Franchise-Geber überträgt dazu ein besonderes Know-how, erbringt fortlaufende Unterstützungsleistungen für den Franchise-Nehmer und entwickelt das Franchise-System für alle Partner des Systems ständig weiter. Die Rechte und Pflichten sind regelmäßig in einem schriftlichen Franchise-Vertrag niedergelegt, der das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien im Einzelnen regelt.
Franchise-Systeme werden teilweise nach ihrem Geschäftsgegenstand, teilweise nach der Art des Zusammenwirkens von Franchise-Geber und Franchise-Nehmer unterschieden. 

Im Rahmen des Geschäftsgegenstandes wird zwischen dem Vertriebs- bzw. Waren-Franchising und dem Dienstleistungsfranchising unterteilt.

Das Vertriebsfranchising ist ein Vertriebsystem für vom Franchise-Geber oder Dritten hergestellte Güter bzw. Waren, wobei der Franchise-Geber Know-how, Schutzrechte und das gesamte Marketingkonzept zur Verfügung stellt, um den Vertrieb beim Franchise-Nehmer zu fördern.

Beim Dienstleistungsfranchising steht demgegenüber im Vordergrund, unter Weitergabe von Know-how und Schutzrechten des Franchise-Gebers Dienstleistungen unter einem einheitlichen Außenauftritt anzubieten. Da regelmäßig mit dem Angebot der Dienstleistungen auch bestimmte Waren des Franchise-Gebers vertrieben werden sollen, bestehen Überschneidungen zum Waren-Franchising, so dass in der Praxis letztlich selten die einzelnen Arten des Franchising abgrenzbar sind. 

Hinsichtlich des Zusammenwirkens von Franchise-Geber und Franchise-Nehmer wird zwischen dem sog. Partnerschaftsfranchising und dem sog. Subordinationsfranchising unterschieden.

Das Partnerschaftsfranchising ist durch ein gleichberechtigtes Zusammenwirken der Franchise-Parteien ohne Übermacht einer Partei und durch gemeinschaftliche Fortentwicklung des Systems gekennzeichnet.

Beim Subordinationsfranchising stehen sich demgegenüber Franchise-Geber und Franchise-Nehmer in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber, das durch einseitige Vorgaben des Franchise-Gebers zum Absatzkonzept und zum Außenauftritt des Systems gekennzeichnet ist. Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf das Subordinationsfranchising, da dieses in der Praxis vorherrschend anzutreffen ist.

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