Franchise-Nehmer-Pflichten
Auskunftspflichten
Mit den Auskunftspflichten des Franchise-Nehmers korrespondieren Einsichts-, Kontroll- und Auskunftsrechte des Franchise-Gebers, die regelmäßig bereits im Franchise-Vertrag im einzelnen festgehalten sind, damit der Franchise-Geber überprüfen kann, ob die Einhaltung seiner Vorgaben gewährleistet ist. Insbesondere wird dabei auch
regelmäßig eine Prüfung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Franchise-Nehmers vorgenommen, was nicht zuletzt deshalb geschieht, weil die laufenden Franchise-Gebühren an den monatlichen Umsatz des Franchise-Nehmers gekoppelt sind.
Zu weit gehende Kontrollrechte des Franchise-Gebers können jedoch die unternehmerische Freiheit des Franchise-Nehmers unzulässig einschränken und ein Indiz für die fehlende Selbstständigkeit und gegebenenfalls eine Arbeitnehmereigenschaft des Franchise-Nehmers sein.
Folgende Auskunftspflichten des Franchise-Nehmers bzw. folgende Kontrollrechte des Franchise-Gebers sind in Franchise-Verträgen regelmäßig vorgesehen:
- monatliche Berichtspflicht des Franchise-Nehmers über den Umsatz
- Berichtspflicht des Franchise-Nehmers über die allgemeine Geschäftsentwicklung
- Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen
- Pflicht zur Nutzung eines bestimmten EDV-/Kassensystems mit Einsichtsrechten des Franchise-Gebers
- Zutrittsrecht des Franchise-Gebers zu den Geschäftsräumen - einheitliche Vorgaben zur Buchführung des Franchise-Nehmers (Nutzung eines bestimmten Kassensystems)
Zu beachten ist, dass die
Kosten für die
Durchführung von
Kontrollmaßnahmen grundsätzlich der Franchise-Geber trägt. Ob eine Kostenabwälzung zulässig ist, wenn es sich bei den Kontrollrechten ergibt, dass der Franchise-Nehmer falsche Auskünfte erteilt hat, ist umstritten. Bei vorsätzlichen und erheblichen Falschmeldungen ist der Franchise-Geber jedoch berechtigt, den Franchise-Vertrag zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Mindestabnahmepflichten
Auf der Grundlage des Franchise-Vertrages bestehen regelmäßig Pflichten des Franchise-Nehmers, die teilweise den Abschluss weiterer Verträge vorsehen. Soweit der Franchise-Vertrag
Bezugsbindungen, also die Pflicht des Franchise-Nehmers beinhaltet, bestimmte Waren beim Franchise-Geber oder bei einem von diesem benannten Dritten zu bestellen, ist der Franchise-Vertrag ein Rahmenvertrag, der die konkreten Bestellungen den jeweiligen Einzelkaufverträgen überlässt.
Bisweilen sehen Franchise-Verträge im Rahmen derartiger Bezugsbindungen bestimmte
Mindestabnahmeverpflichtungen des Franchise-Nehmers vor, wonach der Franchise-Nehmer eine
bestimmte Mindestanzahl an Waren/ Bestellungen monatlich beziehen bzw. tätigen muss.
Auf diese Weise kann sich ein Franchise-Geber zusätzlich
verdeckte Gebühren verschaffen, die den Franchise-Nehmer erheblich belasten, sofern es ihm nicht gelingt, die zwingend zu bestellenden Waren auch entsprechend an seine Kunden abzusetzen.
Führt eine
überhöhte Abnahmeverpflichtung dazu, dass der Franchise-Nehmer in seiner u
nternehmerischen Dispositionsfreiheit unzumutbar eingeschränkt wird, kann eine derartige Klausel
sittenwidrig und damit
nichtig sein. Unangemessen sollte eine Klausel zur Abnahmeverpflichtung gemäß § 307 BGB bereits dann sein, wenn sie für einen durchschnittlichen Franchise-Nehmer des Franchise-Systems nicht zu erreichen ist.