Franchise-Handbuch, Betriebshandbuch, Franchisehandbuch
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Das Franchise-Handbuch

Bedeutung des Franchise-Handbuches (Betriebshandbuch)

Das Franchise-Handbuch enthält die Darstellung des Franchise-Systems insgesamt und damit die Dokumentation des Know-hows des Franchise-Gebers. Die Übergabe des Franchise-Handbuches an den Franchise-Geber dient damit dem rechtlich gebotenen Transfer des Know-hows zwischen den Vertragspartnern.
Letztlich sind damit die Informationspflichten des Franchise-Gebers betroffen. Allerdings sollte die Erfüllung dieser Pflicht nicht zwingend die Übergabe eines Handbuches durch Franchise-Geber voraussetzen. In der Praxis verfügen jedoch alle größeren Franchise-Systeme über ein derartiges Handbuch.

Die Qualität des Franchise-Handbuches gibt häufig einen ersten Aufschluss über die Seriosität und die Professionalität des Franchise-Systems. Letztlich ist ein gutes Franchise-Handbuch daher Merkmal für ein erfolgreiches Franchise-System und sollte vom Franchise-Nehmer bereits bei der ersten Möglichkeit zur Einsicht einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden. Loseblattsammlungen, die lediglich allgemein bekannte Informationen enthalten, sind dagegen ein Anzeichen dafür, dass das Franchise-System entweder nicht erfolgreich ist oder es sich um ein kleines Franchise-System handelt, das sich erst in der Gründungsphase befindet. Auch im letzteren Falle sollte ein Franchise-Nehmer-Interessent äußerste Vorsicht walten und das vorgestellte Geschäftskonzept durch Dritte prüfen lassen.

Ohne ausdrückliche Regelung wird der Inhalt des Franchise-Handbuches grundsätzlich nicht Bestandteil des Franchise-Vertrages, auch wenn im Franchise-Handbuch enthaltende Richtlinien auch ohne entsprechende Verankerung bzw. Bezugnahme im Franchise-Vertrag in Praxis regelmäßig von den Franchise-Nehmern umgesetzt werden.

Im Rahmen der Vorgaben aus dem Franchise-Handbuch wird von den Franchise-Gebern regelmäßig darauf geachtet, dass den Franchise-Nehmern ein unternehmerischer Gestaltungsspielraum bleibt. Ist dies nämlich nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, dass der Franchise-Nehmer als Arbeitnehmer bzw. als arbeitnehmerähnliche Person einzuordnen ist (so genannte "Eismann-Entscheidung" des Bundesgerichtshofes, NJW 1999, S. 218,219), so dass sich der Franchise-Geber Schadenseratz- und Gehaltsansprüchen seiner "Franchise-Nehmer" und sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen der Sozialkassen gegenübersieht.

Nach herrschender Auffassung bestehen gegen vom Franchise-Geber vorgenommene Änderungen des Franchise-Handbuches, die zum Zwecke der Optimierung bzw. der Weiterentwicklung des Franchise-Systems getätigt werden, keine Bedenken, wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Franchise-Nehmers zumutbar sind. Von einer Unzumutbarkeit sollte dabei nur dann auszugehen sein, wenn sich wesentliche Grundsätze im Franchise-System ändern oder dem Franchise-Nehmer durch die Änderung des Franchise-Handbuches neue Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, in einem erheblichen Umfang, auferlegt werden.

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