D. Konsequenzen für die Vertragsgestaltung
Der Franchise-Geber hat die
Konzeption einer Marke, ihre
Verwaltung und ihren
Schutz nicht nur mit Sorgfalt wahrzunehmen, sondern ist bis zu einem
gewissen Grad gegenüber den Franchise-Nehmern hierzu v
erpflichtet. Die Festlegung des Umfangs dieses Pflichtenkreises ergibt sich in jedem Einzelfall aus dem Franchise-Vertrag. Um diesbezügliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Pflichten des Franchise-Gebers unmissverständlich vereinbart werden.
Aufgrund der Bedeutung des Markenschutzes für das Franchise-System sollten im
Franchise-Vertrag außerdem die
Rechte und
Pflichten des Franchise-Nehmers möglichst umfassend geregelt werden. Hierzu gehören neben der
Nutzungspflicht hinsichtlich der Marke insbesondere die Verpflichtung des Franchise-Nehmers zur
unverzüglichen Unterrichtung des Franchise-Gebers über sämtliche ihm bekannt gewordenen
Angriffe auf die
Marke und die Verpflichtung, die Marke nicht selbst anzugreifen.
Des Weiteren sollte bei der
Übertragung der Markenlizenz unbedingt klargestellt werden, dass der Franchise-Nehmer nicht zur Übernahme der Marke als Bestandteil seiner Handelsfirma berechtigt ist. Grund hierfür ist, dass die Entfernung dieser Bezeichnung immer dann, wenn die Firma des Franchise-Nehmers mit diesem Zusatz in das Handelsregister eingetragen ist, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.
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