C. Das Internationale Markenrecht
Wenn ein Franchisesystem
über nationale Grenzen hinaus
expandieren soll, kann der Markenschutz insbesondere durch die
Eintragung der Marke international ausgebaut werden.
Zum einen kann der Franchise-Geber für den gesamten Bereich der EU eine
europäische Gemeinschaftsmarke beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in
Alicante anmelden und zum anderen kann er über eine
Eintragung der deutschen Basismarke als
international registrierte Marke (IR-Marke) bei der
World Intellectual Property Organization (W.I.P.O.) den Markenschutz über die Grenzen der EU hinaus weltweit auf bestimmte Staaten erweitern. Diese Optionen beruhen auf der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) der europäischen Gemeinschaft und dem Madrider Markenabkommen (MMA). Während die GMV eine einheitlich Gemeinschaftsmarke mit einer einheitlichen Wirkung für das gesamte Gemeinschaftsgebiet erzeugt, wird durch das MMA eine Vielzahl nationaler Markenrechte eingeführt.
1.Die Gemeinschaftsmarke
Das gemeinschaftliche Markenrecht besteht grundsätzlich
neben dem jeweiligen nationalen Markenrecht, so dass durch parallele Anmeldungen nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Markenschutz erreicht werden kann. Mit der
Anmeldung der Marke bei dem
HABM erhält der Franchise-Geber nach erfolgter Eintragung gem. Art. 6 GMV ein
einheitliches Markenrecht für sämtliche 25
Mitgliedsstaaten der
EU.
Im Rahmen des Anmelde- und Eintragungsverfahrens wird zudem gem. Art. 29 GMV eine so genannte
Amtsrecherche durchgeführt. Dies bedeutet, dass das HABM die nationalen Patent- und Markenämter nach
prioritätsälteren nationalen bzw. in ihren Ländern Schutz genießenden internationalen
Marken recherchieren lässt. Anschließend wird dies dem Franchise-Geber mitgeteilt, so dass er relativ sichere Erkenntnisse darüber erlangen kann, in welchen Mitgliedsstaaten er seine Marke gefahrlos anmelden kann.
Der bereits dargestellte Markenschutz nach deutschem Recht stimmt in vielen Bereichen mit dem europäischen Markenrecht überein. Die Gemeinschaftsmarke gewährt gem. Art. 9 Abs. 1 GMV ebenso wie die nationale deutsche Marke ein absolutes Rechts und auch die Schutzdauer beträgt zehn Jahre und kann beliebig um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
2. Die IR-Marke
Die Bedeutung des MMA liegt darin, dass die
Formalitäten zur Erlangung eines internationalen Markenschutzes wesentlich
erleichtert werden und zu einer erheblichen
Kostenersparnis führen. Aufgrund des im internationalen Markenrecht geltenden Grundsatzes der Territorialität müsste ohne das MMA für den Erwerb des Markenschutzes in jedem Staat dessen jeweiliges Verfahren mit seinen unterschiedlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Im Rahmen des MMA kann der Markeninhaber einer im Ursprungsland eingetragenen Marke durch eine einzige Registrierung bei der W.I.P.O. in Genf in jedem der dem MMA angeschlossenen
46 Staaten den gleichen Schutz erlangen, als ob die Marke dort jeweils unmittelbar hinterlegt worden wäre. Diese Eintragung begründet folglich ein Bündel nationaler Marken, da sich der Inhalt und Umfang des Schutzes nach dem nationalen Recht des jeweiligen einzelnen Markenverbandsstaates richten.
Ein weiterer Vorteil ist, dass der Markeninhaber auch bei drohendem Ablauf der Schutzdauer lediglich die Erneuerung der IR-Marke veranlassen und sich nicht um jeden einzelnen Verbandsstaat kümmern muss.
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