B. Das deutsche Markenrecht
1. Die Entstehung des Markenschutzes
Das gesamte
deutsche Kennzeichenrecht hat mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (
Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994 eine umfassende Neuregelung erfahren. Das MarkenG verstärkt dabei den Schutz der Marke als selbständigen Vermögensgegenstandes eines Unternehmens.
§ 4 MarkenG regelt die Entstehung des Markenschutzes.
Markenschutz entsteht demnach durch die
Eintragung eines
Zeichens als
Marke in das
Markenregister, durch
Benutzung eines
Zeichens bei
Erwerb von
Verkehrsgeltung als Marke oder durch die
notorische Bekanntheit einer Marke. Diese drei Erwerbstatbestände der
Registermarke, der
Benutzungsmarke und der
Notorietätsmarke stehen gleichberechtigt nebeneinander und können auch zugleich vorliegen.
Für einen Franchise-Geber ist die Erlangung einer Registermarke empfehlenswert, denn diese kann recht schnell und mit überschaubarem Kostenaufwand erhalten werden. Notwendig ist hierfür die Anmeldung der Marke beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München. Die Anmeldung der Marke kann dabei per Telefax erfolgen. Nach Prüfung der Anmeldevoraussetzungen durch das DPMA wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Dabei wirkt der Schutz der Marke zurück auf den Zeitpunkt der Anmeldung, so dass Markenschutz praktisch sofort erlangt werden kann.
Die
Anmeldung einer solchen
Registermarke schlägt lediglich mit einer Grundgebühr von 300 Euro zu Buche und hat im Rahmen eines Franchise-Systems
zu jedem Zeitpunkt erhebliche Vorteile. Selbst wenn ein Franchise-System und dessen Marke erst aufgebaut werden sollen, empfiehlt sich bereits diese Vorgehensweise. Allein durch eine Eintragung der Marke kann ein deutschlandweiter Schutz für die betreffenden Waren bzw. die Dienstleistungen erreicht werden. Daher ist die Anmeldung einer von dem Franchise-Geber bereits entwickelten Marke beim DPMA selbst dann zu empfehlen, wenn die Gründung eines Franchise-Unternehmens noch keine konkreten Formen angenommen hat.
Denn innerhalb einer so genannten "
Benutzungsschonfrist" ist es nicht erforderlich, dass die Marke auch tatsächlich vom potentiellen Franchise-Geber für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird. Ein Unternehmer kann folglich bereits
im Vorfeld des Aufbaus eines Franchise-Systems Markenschutz für seine Produkte bzw. Dienstleistungen erlangen und die Markenrechte für sich und seine Franchise-Nehmer reservieren. Erst nach
Ablauf der Benutzungsschonfrist hängt der Markenschutz von der tatsächlichen Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ab. Der Markeninhaber kann nach der Anmeldung der Marke in Ruhe überlegen, ob, in welcher Weise und wann genau er mit seinen Produkten an den Markt gehen will.
Eine eingetragene Marke bietet zudem die Möglichkeit, die
Markenurkunde als
Anlage dem jeweiligen
Franchise-Vertrag beizufügen und durch ihre Abbildung, insbesondere bei einer
Wort-Bild-Marke, die Marke ohne weiteres konkret zu bezeichnen. Dies hat den Vorteil, dass jeder Franchisenehmer Kenntnis von der durch die Darstellung hinreichend konkretisierten Marke erlangt hat und der Franchisegeber damit die einheitliche Wiedergabe durchsetzen kann.
Von der genannten Grundgebühr in Höhe von 300 Euro sind
drei Waren-/ Dienstleistungsklassen umfasst. Will der Franchise-Geber eine breitere Produktpalette unter der Marke schützen, so kann die Anmeldung auf
weitere Klassen erstreckt werden, die bei der Anmeldung jeweils
100 Euro kosten. Angesichts der Tatsache, dass eine eingetragene Marke zunächst für
zehn Jahre Markenschutz bietet, stellt die Markenanmeldung demzufolge eine durchaus überschaubare Investition dar.
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