Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Franchising
F. Schlussfolgerungen
Es bleibt das erstaunliche Ergebnis, dass der zivilrechtliche Bereich des AGG für das Franchising nicht gilt, während der arbeitsrechtliche Bereich für die Aufstellung von Zugangs- und Aufstiegsbedingungen bzw. die Beendigung des Franchise-Vertrages anwendbar ist.
Solange die Rechtssprechung noch nicht abschließend geklärt hat, ob Franchising tatsächlich unter § 6 Abs. 3 AGG fällt, sollten die Franchise-Geber
Rat bei ihren Rechtsanwälten
einholen und
vorsorglich ihre
Dokumente und
Vorgehensweise an die
Anforderungen des AGG
anpassen. Dabei können sie auf ihre für den Bereich ihrer Arbeitnehmer getroffen Maßnahmen zurückgreifen.
Beispielsweise bei der Anwerbung potentieller Franchise-Nehmer, den Gesprächen mit Franchise-Nehmer-Interessenten und dem Vertragsabschluss sollte ebenso vorgegangen werden, als ob für die Arbeitnehmer Stellenausschreibungen, ein Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie ein Antwortschreiben mit einer etwaigen Absage angefertigt werden müssten.
Berücksichtigt die Systemzentrale diese Anforderungen, bedeutet die Anwendbarkeit des AGG zwar einen zusätzlichen
Zeit- und Kostenaufwand, es werden jedoch etwaige Prozesse über Schmerzensgeld- und Schadensansprüche vermieden.
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