AGG und Franchising V
franchise
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Franchising

E. Maßnahmen der Systemzentrale

Um sicherzustellen, dass die Systemzentrale zukünftig nicht finanziellen Ansprüchen aufgrund des AGG ausgesetzt ist, sollte sie grundsätzlich in den genannten Bereichen der Zugangs- und Aufstiegsbedingungen sowie der Beendigung des Franchise-Vertrags die Vorsichtsmaßnahmen treffen, die ihr bereits aus dem Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern bekannt sein dürften.

Daher sollte die Systemzentrale sicherstellen, dass ihre Ausschreibungen für Franchise-Nehmer nicht nur geschlechtsneutral formuliert sind, sondern auch keine konkreten Altersangaben oder sonstige Formulierungen enthalten, die nach Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Veranlagung ausgrenzen. So wird beispielsweise dazu geraten, Formulierungen wie "erfahrener alter Hase", "akzentfreies Deutsch" und "jung dynamisch" zu vermeiden. Gleiches gilt selbstverständlich für die mit Franchise-Nehmer-Interessenten zu führenden Gespräche.

Nutzt der Franchise-Geber Fragebögen, so sind auch diese zu überarbeiten und diskriminierungsfrei zu gestalten. Schreiben an Franchise-Nehmer-Interessenten, in denen diesen der Beitritt in das Franchise-System versagt wird, sollten möglichst neutral und inhaltsleer abgefasst werden. Dies gilt auch für Abmahnungen und Kündigungen.

Die einer Entscheidung zugrunde liegenden Fakten sollten zu Beweissicherungszwecken nachvollziehbar dokumentiert werden. Alle relevanten Informationen (z. B. Stellenausschreibungen, Bewerberunterlagen, Entscheidungen über Aufnahme bzw. Ablehnung, Kündigungen,  Telefonnotizen, Gesprächsprotokolle) sollten wenigstens für die Dauer von zwei Monaten aufbewahrt werden.  

Die Manager und Mitarbeiter der Systemzentrale sollten zudem geschult werden, wie sie eine Benachteiligung verhindern können bzw. welche Informationen zu dokumentieren und aufzubewahren sind.

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