AGG und Franchising IV
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Franchising

D. Auswirkungen möglicher Verstöße

Demzufolge werden die Zugangsbedingungen zu einem bestehenden Franchise-System und die Aufstiegsbedingungen in einem Franchise-System von den arbeitsrechtlichen Vorschriften des AGG umfasst. Zu befürchten ist zudem, dass die Rechtsprechung auch die Entscheidung über das "ob" einer Vertragsbeendigung mit einem Franchise-Nehmer an den Kriterien des AGG messen wird.

Das AGG beinhaltet ein Benachteiligungsverbot wegen der Rasse und ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität. Verstößt die Systemzentrale gegen eines dieser Benachteiligungsverbote sieht § 15 AGG als zentrale Rechtsfolge einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) und Schadensersatz für materielle Schäden vor. Da im AGG grundsätzlich keine Entschädigungshöchstgrenze festgelegt wurde, können die Entschädigungsansprüche beispielsweise eines abgelehnten Franchise-Nehmer-Interessenten in einem sehr hohen Bereich liegen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Franchise-Geber nachweisen kann, dass mit diesem Benachteiligten auch sonst kein Franchise-Vertrag abgeschlossen worden wäre. Dieser Nachweis ist allerdings nicht einfach zu führen.

Dagegen hat der abgelehnte Franchise-Nehmer-Interessent gemäß § 15 Abs. 6 AGG keinen Anspruch auf Begründung eines Franchise-Verhältnisses oder der nicht beteiligte Franchise-Nehmer keinen Anspruch auf Aufstieg innerhalb des Franchise-Systems.

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