Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Franchising
A. Allgemeines
Nach heftigen politischen Kontroversen ist das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am
18.08.2006 in Kraft getreten. Das AGG, das dem Schutz vor Benachteiligungen in bestimmten Bereichen im Arbeitsleben und im Zivilrechtsverkehr dient, war und ist berechtigter
Kritik ausgesetzt. Doch trotz allem Jammerns ob des Erlasses dieses Gesetzes, die Praxis muss mit dem AGG in seiner jetzigen Form leben.
Es sollte für die
Systemzentralen in ihrer Funktion
als Arbeitgeber selbstverständlich sein, die
arbeitsrechtlichen Vorschriften des AGG
sorgfältig zu
beachten, um etwaige Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche ihrer Arbeitnehmer und weitere Rechtsfolgen zu vermeiden. Überraschend dürfte dagegen sein, dass sich die Stimmen in der Literatur mehren, wonach auch
Franchise-Nehmer unter die
Vorschriften des
AGG fallen können. Zwar wird es letztlich Aufgabe der Rechtsprechung sein, die Frage der Anwendung des AGG auf das Franchising zu klären. Doch werden die Gerichte dabei auch die bisherigen Veröffentlichungen beachten, so dass die Franchisegeber umgehend ausreichende Vorsichtsmaßnahmen treffen sollten.
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